Jugendordnung
der
Musikjugend der
Musikfreu(n)de
Spiel voran Menden e.V.
§ 1 Name, Wesen und Sitz
1 ) Die aktiven und fördernden Jugendlichen im Verein werden bis zum Alter von 27 Jahren durch die Vereinsmusikjugend (VMJ) vertreten. Die VMJ ist der Kreismusikjugend in dem Kreismusikverband Märkischer Kreis e.V. im Volksmusikerbund NRW angeschlossen. Sie ist darüber Mitglied der Landesmusikjugend NRW.
2 ) Sie bekennt sich zu den Zielen und Aufgaben nach der Satzung des Vereins.
§ 2 Aufgaben und Zweck
1 ) Die VMJ hat die Aufgaben und den Zweck, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder im Verein und nach außen wahrzunehmen und zu vertreten;
2 ) die fachliche und überfachliche Jugendarbeit (Jugendpflege) auf Vereins- und Kreisebene zu fördern.
3 ) die Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen und der Jugendgruppenleiter zu unterstützen;
4.) bei Lösungen von speziellen Jugendproblemen zu helfen.
5.) jugendbezogene Veranstaltungen auf Vereinsebene durchzuführen; Begegnungen unter Jugendlichen im nationalen und internationalen Bereich zu vermitteln und selbst durchzuführen.
6.) Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
Der Vorstand des Vereins ist bei der Durchführung der Veranstaltungen behilflich.
§ 3 Grundsätze
Die VMJ orientiert sich in ihrer Jugendarbeit an der freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie fördert die Ziele des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Nordhrein-Westfalen. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen ein und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1 ) Die VMJ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 ) Die Mittel der VMJ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der VMJ. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3 ) Bei Auflösung der VMJ der Musikfreu(n)de Spiel voran Menden e.V., Aufhebung oder Wegfall der bisherigen Zwecke, ist das vorhandene Vermögen dem Verein zu übergeben. Dieser darf es nur für seine gemeinnützigen, satzungsgemäßen Zwecke in der Jugendarbeit verwenden.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1 ) Der VMJ gehören die jugendlichen Mitglieder des Vereins an, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2 ) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 27. Lebensjahres, durch Austritt oder Ausschluss.
§ 6 Recht und Pflichte der Mitglieder
1 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der VMJ der Musikfreu(n)de Spiel voran Menden e.V. zu unterstützen. Sie sind gehalten, die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2 ) Die Mitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte nach dieser Jugendordnung und der Satzung des Vereins.
§ 7 Organisation
1 ) Die Interessen der Mitglieder der VMJ werden gegenüber dem Verein und nach außen durch den Vereinsjugendleiter wahrgenommen.
§ 8 Jugendversammlung
1 ) Die Jugendjahreshauptversammlung findet jährlich statt, möglichst vor der Mitgliederversammlung des Vereins.
2 ) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der VMJ und die Mitglieder des Vorstandes des Vereins.
3 ) Der Jugendleiter beruft mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder der VMJ und des Vorstandes des Vereins unter Angabe der Tagesordnung die Jugendversammlung ein. Über Anträge kann die Jugendversammlung nur beschließen, wenn diese mit der Einladung bekannt gegeben oder den Stimmberechtigten vom Jugendleiter mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt worden sind. Nach der Absendung der Einladungen können Anträge nur bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
4 ) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder oder wenn der Jugendleiter dies für erforderlich hält, muss eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen werden.
5 ) Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer für das letzte Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Jugendvorstandes für das letzte Geschäftsjahr.
c) Wahl des Jugendleiters.
d) Wahl der Beisitzer.
e) Wahl der Vertrauensperson
f) Beschlussfassung über die Änderungen dieser Jugendordnung oder über die Auflösung der VMJ.
g) Festsetzung der Jugendbeiträge.
h) Erledigung der Anträge.
§ 9 Stimmrechte und Beschlüsse
1 ) Die ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern nicht durch Gesetz oder dieser Ordnung, anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Beantragt ein stimmberechtigtes Versammlungsmitglied eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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2 ) Beschlüsse über Änderungen dieser Jugendordnung oder der Auflösung der VMJ bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
3.) Von den Versammlungen sind Anwesenheitslisten und Protokolle über die wichtigsten Beschlüsse zu führen. Der Protokollführer wird von dem jeweiligen Sitzungsleiter bestimmt, sofern nichts anderes festgelegt ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Jugendleiter, mindestens zwei Jugendbeisitzern und der Vertrauensperson, die von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Bei mehr als 20 Mitgliedern der VMJ kommt ein Beisitzer pro 7 Mitglieder, höchstens jedoch 3 Beisitzer, hinzu. Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendleiter, und die Beisitzer sind stimmberechtigt im Vorstand der VMJ. Die Vertrauensperson hat beratende Funktion und hat somit kein Stimmrecht. Kopf der Jugendgruppe ist der Jugendleiter. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Jugendleiterausbildung nachweisen können.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer für Haupt- und Jugendkasse werden von der Hauptversammlung des Vereins für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur natürliche Personen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse der VMJ zu prüfen, über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht zu fertigen und diesen der nächsten ordentlichen Jugendhauptversammlung vorzulegen. Ergibt die Kassenprüfung keine Beanstandungen, so sollen die Kassenprüfer bei der Jugendhauptversammlung die Entlastung des Jugendvorstandes beantragen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die Jugendordnung der VMJ und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung des Vereins. Der Jahreskassenbericht und die wichtigsten Beschlüsse (Protokolle) der VMJ sind dem Vorstand des Vereins ebenfalls zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 13 Inkrafttreten