der Musikfreunde “Spiel voran” Menden-Hemer e.V.
§ 1 Name und Sitz
- ) Der Verein führt den Namen „Musikfreunde Spiel voran Menden-Hemer e.V.“.
- ) Er hat seinen Sitz in Menden.
- ) Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen gem. § 59 BGB.
§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
- ) Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik und anverwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur, sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere der Stadt Menden und der Stadt Hemer.
- ) Diesen Zweck verfolgt er durch
- ) regelmäßige Übungsabende,
- ) Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken,
- ) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
- ) Diesen Zweck verfolgt er durch Teilnahme an Musikfesten von überregionalen Verbänden und seinen Unterverbänden und Vereinen.
- ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
- ) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
- ) Mitglied (förderndes Mitglied) des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die Zwecke des Vereins erkennt und fördert. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Hauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
- ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- ) Austritt und Abmeldungen aktiver Mitglieder sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie können nur zum Jahresende unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden gem. § 39 BGB.
- Bei fördernden Mitgliedern gilt die Mitgliedsdauer, solange der Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. Wird der Folgemitgliedsbeitrag auf Anforderung des Kassierers nicht entrichtet, so endet die Mitgliedschaft zur Zahlungsfrist. Eine Beendigung der Lastschrifteinzugsermächtigungen ist beim Kassierer anzuzeigen. Kosten aus nicht eingelösten Lastschriften werden dem Mitglied / Exmitglied in Rechnung gestellt.
- ) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.
- ) Aktives Mitglied ist wer das 8. Lebensjahr vollendet hat und ein Musikinstrument spielt.
- ) Mitglieder des Vorstandes zählen zu den aktiven Mitgliedern und haben Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Alle aktiven Mitglieder zahlen einen angemessenen Beitrag zur Haftpflichtversicherung und zu den Verbandsbeiträgen, die im Jahresbeitrag enthalten sind. Der Beitragssatz kann durch die Hauptversammlung geändert werden (§ 7,5 c).
- ) Zöglinge sind solche Personen, die ein Instrument spielen, jedoch das Mindestalter noch nicht erreicht haben. Sie werden mit dem Erreichen des Mindestalters als aktives Mitglied übernommen. Sie zahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag, wie aktive Mitglieder.
§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
- ) Die Mitglieder sind berechtigt an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
- ) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu errichten.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- ) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
- ) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6 Organe
- ) Organe des Vereins sind
- ) die Hauptversammlung,
- ) der Vorstand,
- ) der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB.
- ) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- ) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratung und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die Ihnen selbst unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen.
- ) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann (ganz oder teilweise) auf Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
- ) Wahlen werden auf Antrag geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden.
- ) Über Sitzungen der Organe ist von dem durch den Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
§ 7 Die Hauptversammlung
- ) Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im Monat Januar statt. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
- ) Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor Ihrer Durchführung an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gesetzt.
- ) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen fordern.
- ) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- ) Die Hauptversammlung ist zuständig für
- ) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
- ) die Entlastung des Vorstandes,
- ) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der etwaigen Aufnahmegebühren. Diese gelten solange, bis sie von der Hauptversammlung geändert werden.
- ) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 27 BGB und der beiden Kassenprüfer
- ) Änderung der Satzung
- ) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat und
- ) die Auflösung des Vereins.
- ) Die Beschlüsse der Versammlung werden im Versammlungsprotokoll beurkundet.
§ 8 Der Vorstand
- ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- ) dem Vorsitzenden,
- ) dem Geschäftsführer,
- ) dem Kassierer,
- ) einem Vertreter des Fachbereichs „Jugend“,
- ) einem Vertreter des Fachbereichs „Spielmannszug“,
- ) einem Vertreter des Fachbereichs „Flötenorchester“,
- ) einem Vertreter des Fachbereichs „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“,
- ) einem Vertreter des Fachbereichs „Mitgliederbetreuung“
Der Dirigent wird vom Orchester vorgeschlagen und vom Vorstand bestimmt.
Sollte eine oder mehrere Positionen mit zwei Ämtern betraut sein, können zum Zwecke der ungeraden Anzahl von Mitgliedern im Vorstand Ersatzbeisitzer gewählt werden.
Die Fachbereiche organisieren sich, im Sinne des Vereins, selbst und bestimmen selbsttätig einen Vertreter im Vorstand.
Der Fachbereich Jugend entscheidet selbständig über die Verwendung der ihm zugeführten Mittel.
2. ) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2a. ) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Notwendige Auslagen werden im angemessenen Umfang erstattet.
3. ) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss diese tun, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dieses fordern.
4. ) Bei Rücktritt oder Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Amtsvertreter kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung bestimmen.
5. ) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet Vereinsgeheimnisse, die Ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Vereinsvorstand bekannt geworden und vom Vorsitzenden ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtvorstand, sowie im Verfahren vor einer Einigungsstelle. Bei aus Nichteinhaltung erfolgenden Schäden kann das Mitglied/ Exmitglied zu Ersatzleistungen herangezogen werden.
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
- ) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
- ) Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen für den Verein auf Mitglieder des Gesamtvorstandes zu übertragen.
- ) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach Ihnen zu verfahren.
- ) Regelung des Innenverhältnisses
- ) Im Innenverhältnis der Mitglieder des Vorstandes gilt, dass der Vorsitzende der Musikfreunde Spiel voran Menden-Hemer e.V. nach innen und außen vertritt. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seiner Stelle der Geschäftsführer. Die weitere Aufgabenverteilung regelt die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
- ) Zwei Kassenprüfer haben mindestens vor der Jahreshauptversammlung den von dem Kassierer erstellten Kassenabschlussbericht zu prüfen und auf dieser einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht weitere Kassenprüfungen vorzunehmen.
Der Fachbereich Jugend entscheidet selbständig über die Verwendung der ihm zugeführten Mittel.
§ 10 Datenschutzrichtline
- ) Der Verein richtet sich nach dem geltenden Recht der DSGVO.
- ) Weitere Dinge sind in der Datenschutzregelung der Musikfreunde „Spiel voran“ Menden-Hemer e.V. geregelt.
§ 11 Gemeinnützigkeit
- ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabeordnung 1977. Er ist selbstlos tätig.
- ) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
- ) Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3a. ) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. - ) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Menden und Hemer zu gleichen Teilen zu übergeben mit der Möglichkeit, es zu nutzen, und das Vermögen und die Erträge auf Grund abgeschlossener Verträge für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, bis ein Nachfolgeverein mit dem Namen “Spiel voran“ der mindestens 7 Mitglieder aus dem alten Verein umfasst, mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, um es dann dem neugegründeten Verein, welcher die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt nachzuweisen hat, zu übergeben. Wird innerhalb von 2 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadt Menden und die Stadt Hemer das Vermögen für regionale musikalische Kulturarbeit einzusetzen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
- ) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den ehrenamtsfreibetrag gem §3 Nr. 26a EstG nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit.
- ) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Musik, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 13 Satzungsänderung
- ) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist auf Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
- ) Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der 3/4 Mehrheit des an der Abstimmung beteiligten Mitglieder beschlossen werden; Stimmenenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
§ 14 Auflösung
Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt worden ist, nur beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit von 9/10 findet, ist eine weitere- ggf. außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die dann mit der o.g. Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
*Die Satzungsänderung in §§ 1, 2 und 7 wurde am 28.01.2017 beschlossen und tritt mit Eintragung (05.05.2017) in das Vereinsregister in Kraft.
* Die Satzungsänderung in §§ 2, 6, 7, 8, 9 und 10 wurde am 27.01.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung (28.4.2018) in des Vereinsregister in Kraft.
* Die Satzungsänderung in §§ 2, 3, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 wurde am 25.01.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung (06.04.2020) in des Vereinsregister in Kraft.